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Verurteilter wegen Geldwäscherei bleibt ohne zweite Chance vor Gericht

Ein wegen Misswirtschaft und Geldwäscherei Verurteilter wollte sein Urteil neu beurteilen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Das Zürcher Obergericht hatte den Mann im April 2025 wegen mehrfacher Misswirtschaft, unterlassener Buchführung und Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Er soll in zwei Aktiengesellschaften eine leitende Stellung innegehabt und dabei gegen seine unternehmerischen Pflichten verstossen haben. Vom Vorwurf, falsche Beurkundungen erschlichen zu haben, wurde er freigesprochen.

Der Verurteilte zog das Urteil weiter, blieb damit aber erfolglos. Daraufhin versuchte er, das Bundesgerichtsurteil vom Februar 2026 auf einem weiteren Weg anzufechten: Er beantragte eine sogenannte Revision – also eine nochmalige Überprüfung des Urteils. Dabei verlangte er, dass der Fall in einer grösseren Besetzung und unter Einbezug weiterer Abteilungen neu beurteilt werde. Zudem ersuchte er darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen.

Das Bundesgericht wies dieses Begehren nun ab. Eine Revision ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich – etwa wenn das Gericht eine wichtige Tatsache übersehen hat oder einen Antrag gar nicht behandelt hat. Der Verurteilte brachte jedoch im Wesentlichen vor, das Gericht habe das Recht falsch angewendet oder Beweise falsch gewürdigt. Das reicht für eine Revision nicht aus. Wer ein Urteil für inhaltlich falsch hält, kann damit keine erneute Überprüfung erzwingen.

Da das Gesuch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch der Antrag auf Kostenbefreiung abgelehnt. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6F_2/2026

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