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Autofahrer muss Busse zahlen, weil er Polizeifahrzeug nicht vorbeigelassen hat

Ein Autofahrer missachtete beim Abbiegen den Vortritt eines Polizeifahrzeugs. Die Richter bestätigen die Busse von 300 Franken.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Am 1. Januar 2023 lenkte ein Autofahrer seinen Personenwagen in einer Gemeinde im Kanton Zürich auf der Strasse in Richtung Bahnhof. Als er nach links in die fortlaufende Strasse abbiegen wollte, fuhr er ohne abzubremsen über eine Trottoirüberfahrt – und dabei einem vortrittsberechtigten Polizeifahrzeug direkt vor die Front. Das Polizeifahrzeug musste stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Der Autofahrer kannte die Örtlichkeit gut und hätte wissen müssen, dass Fahrzeuge, die vom Bahnhof her kommen und nach links abbiegen, Vortritt haben.

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von 300 Franken. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil auf Berufung hin. Der Autofahrer zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien willkürlich – insbesondere die Feststellung, dass das Polizeifahrzeug keine Richtungsänderung vorgenommen, sondern dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn gefolgt sei und deshalb auch nicht mit dem Blinker hätte anzeigen müssen, wohin es fährt.

Das Bundesgericht wies die Argumentation des Autofahrers ab. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar dargelegt, dass der Verlauf der Strasse auf Höhe der Kreuzung durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt ist und der natürliche Fahrweg des Polizeifahrzeugs in die Querstrasse führte – nicht geradeaus. Der Autofahrer hatte dem lediglich entgegengehalten, seine Strasse sei stärker befahren und die Trottoirüberfahrt sei «unnatürlicherweise» erstellt worden. Das reichte den Richtern nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich einzustufen.

Das Bundesgericht bestätigte die Busse von 300 Franken. Zusätzlich muss der Autofahrer die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_946/2025

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