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Anzeigeerstatterin scheitert mit Befangenheitsklage gegen Zuger Staatsanwaltschaft

Eine Frau wollte, dass ein anderer Kanton ihre Strafanzeige gegen eine Zuger Staatsanwältin untersucht. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Eine Frau erstattete im Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen eine dortige Staatsanwältin wegen mutmasslichen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Gleichzeitig verlangte sie, dass die Zuger Staatsanwaltschaft die Untersuchung an eine Behörde eines anderen Kantons abgibt – sie hielt die gesamte Zuger Staatsanwaltschaft für befangen, weil diese gegen eine eigene Mitarbeiterin ermitteln müsste.

Das Obergericht des Kantons Zug trat auf das Befangenheitsgesuch nicht ein. Es hielt fest, dass pauschale Befangenheitsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig seien. Zudem wies es darauf hin, dass Strafanzeigen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üblicherweise in der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft behandelt werden – die örtlich von der Abteilung getrennt ist, in der die angezeigte Staatsanwältin tätig ist. Selbst wenn man das Gesuch inhaltlich prüfen würde, wäre es abzuweisen.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, die institutionelle Nähe und die gemeinsame Behördenleitung würden einen objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Ausserdem habe die Oberstaatsanwaltschaft in früheren Verfahren Einstellungsverfügungen der angezeigten Staatsanwältin genehmigt und sei damit bereits in die beanstandeten Vorgänge involviert gewesen. Ferner sah sie in der zeitlichen Nähe zwischen ihrer Aufsichtsbeschwerde und dem Entscheid des Obergerichts ein Zeichen dafür, dass die gesamte Zuger Justiz befangen sei.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein kollegiales oder berufliches Verhältnis zwischen Behördenmitgliedern begründe für sich allein noch keine Befangenheit. Dass die Oberstaatsanwaltschaft frühere Einstellungen genehmigt habe, reiche ebenfalls nicht aus, um eine Voreingenommenheit der gesamten Behörde zu belegen. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 1'200 Franken selbst tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 7B_356/2026

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