Symbolbild

Plakate ohne Bewilligung: Verurteilter bleibt auf Busse sitzen

Ein Mann wurde wegen unerlaubter Plakatierung an Strassenkandelabern zu 300 Franken Busse verurteilt. Sein Antrag auf Neubeurteilung des Falls blieb erfolglos.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Im November 2021 brachte ein Mann in zwei Freiburger Ortschaften Plakate an Strassenkandelabern an – ohne die dafür nötige Bewilligung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte ihn deshalb im April 2022 wegen Verstosses gegen das kantonale Reklamegesetz zu einer Busse von 300 Franken. Sämtliche Rechtsmittel, die er dagegen einlegte, scheiterten – zuletzt im Februar 2026 auch vor dem Bundesgericht.

Daraufhin stellte der Verurteilte ein weiteres Gesuch: Er verlangte eine «ausserordentliche Revision» des bundesgerichtlichen Urteils und beantragte, freigesprochen zu werden. Zur Begründung machte er geltend, das Bundesgericht habe wesentliche Akten übersehen und sich in seinem Urteil widersprochen – einmal habe es festgestellt, er habe wissentlich gehandelt, an anderer Stelle unwissentlich. Ausserdem sei ein Rechtsbegehren unbeantwortet geblieben, und das Gericht hätte das Urteil zusätzlich auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention prüfen müssen.

Das Bundesgericht wies das Gesuch nun ab. Es hielt fest, dass eine solche Revision nur unter eng definierten Voraussetzungen möglich ist – etwa wenn das Gericht eine Aktenstelle schlicht übersehen hat. Der Verurteilte habe jedoch nicht aufgezeigt, dass dies der Fall gewesen wäre. Vielmehr beanstande er die rechtliche Würdigung des Gerichts, also wie es die Fakten bewertet und das Recht angewendet hat. Das aber sei kein zulässiger Revisionsgrund. Eine Revision diene nicht dazu, ein Urteil, das man für falsch hält, einfach nochmals beurteilen zu lassen.

Der Verurteilte muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. Die ursprüngliche Busse von 300 Franken bleibt ebenfalls bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6F_4/2026

Zurück zur Hauptseite