Im Dezember 2016 schlossen eine Tessiner Aktiengesellschaft und ein Architekt mit Hilfe eines Anwalts einen Gesellschaftsvertrag für ein Immobilienprojekt ab. Geplant war der Bau eines Komplexes mit drei Gewerbeeinheiten und sechzehn Stockwerkeigentumswohnungen. Als Vergütung für ihre Mitarbeit sollte die Firma zwei Wohneinheiten zu einem Vorzugspreis erhalten. Der Architekt verkaufte diese Einheiten jedoch an Dritte, woraufhin die Firma versuchte, die Eigentumsübertragung gerichtlich zu stoppen – ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der ursprüngliche Vertrag wegen eines Formmangels nichtig war.
Die Firma machte den Anwalt, der den Vertrag aufgesetzt hatte, für den entstandenen Schaden verantwortlich. Sie forderte von ihm Schadenersatz in Höhe von rund 1,76 Millionen Franken. Nachdem der Anwalt im August 2021 verstorben war, traten seine vier Erben in das Verfahren ein. Die Tessiner Gerichte wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz ab: Die Firma habe weder ausreichend dargelegt, dass sie ihre vertraglichen Leistungen erbracht habe, noch dass sie ihren Lohn nicht anderweitig vom Architekten hätte einfordern können.
Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Rückweisung an die Vorinstanz. Dabei versäumte sie es jedoch, eine konkrete, bezifferte Geldforderung zu stellen – was bei einer Klage auf Geldzahlung zwingend erforderlich ist. Das Bundesgericht kann in solchen Fällen nur dann auf eine blosse Rückweisung verzichten, wenn es selbst nicht in der Lage wäre, einen Entscheid in der Sache zu fällen. Dies war hier nicht der Fall, zumal die Firma selbst argumentiert hatte, der Schaden sei unmittelbar und eindeutig bezifferbar.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die notwendige bezifferte Forderung fehlte. Die Firma muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und den Erben des Anwalts eine Parteientschädigung von 2500 Franken bezahlen.