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Architekt muss nach Villen-Baumängeln über 750'000 Franken zahlen

Bei einer Tessiner Villa kam es nach dem Umbau zu zahlreichen Baumängeln. Architekt und Generalunternehmerin bleiben für den Schaden verantwortlich.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein Bauherr liess seine Villa in der Deutschschweiz abreissen und neu aufbauen. Den Auftrag für die Bauarbeiten erhielt eine Generalunternehmerin, der Architekt übernahm die Planung. Nach Abschluss der Bauarbeiten Anfang 2014 meldete der Bauherr eine ganze Reihe von Mängeln: undichte Dachflächen, Risse im Innenputz, Probleme mit den Rollladenkästen, Unebenheiten im Küchenboden und weitere Schäden. Ein Gutachten bestätigte die Mängel und klärte deren Ursachen.

Der Bauherr klagte auf Schadenersatz in Millionenhöhe. Das Kantonsgericht Tessin verurteilte in zweiter Instanz die Generalunternehmerin zur Zahlung von rund einer Million Franken und den Architekten zu rund 746'000 Franken. Für zwei Mängel – die Rollladenkästen und den Portikobodenbelag – wurden beide gemeinsam für einen weiteren Betrag von rund 197'000 Franken solidarisch haftbar erklärt. Der Grund: Diese Schäden entstanden sowohl durch Planungsfehler des Architekten als auch durch Ausführungsfehler der Unternehmerin.

Sowohl der Architekt als auch die Generalunternehmerin zogen den Fall ans Bundesgericht. Der Architekt wollte seine Haftung verringern: Er bestritt, als Bauherrenvertreter bei der Bauleitung eine Mitverantwortung zu tragen, und wollte seinen Anteil auf höchstens 5 Prozent reduziert sehen. Die Generalunternehmerin ihrerseits wollte einen grösseren Teil der Verantwortung auf den Architekten abwälzen. Beide argumentierten, die Vorinstanz habe die Verantwortlichkeiten falsch verteilt.

Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es hielt fest, dass den kantonalen Richtern bei der Aufteilung von Verantwortlichkeiten ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es diesen nur korrigiert, wenn das Ergebnis offensichtlich ungerecht wäre. Das sei hier nicht der Fall. Die Aufteilung von 25 Prozent Verantwortung für den Architekten und 75 Prozent für die Generalunternehmerin bei den Mängeln aus der Bauleitung sei sachgerecht. Auch die solidarische Haftung beider für zwei weitere Mängel bestätigte das Gericht.

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Urteilsnummer: 4A_285/2025

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