Das Bezirksgericht Zürich verurteilte einen indischstämmigen Geschäftsmann im Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Er hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt und befand sich weiterhin in Sicherheitshaft. Im November 2025 lief der Hafttitel versehentlich ab, ohne dass eine Verlängerung angeordnet worden war. Was folgte, war eine Abfolge von Zuständigkeitsstreitigkeiten und Verfahrensfehlern: Mehrere Gerichte erliessen Haftentscheide, die jeweils wieder aufgehoben wurden – wegen Unzuständigkeit, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder wegen formaler Mängel.
Der Verurteilte wandte sich schliesslich ans Bundesgericht und verlangte seine sofortige Freilassung. Er machte geltend, die Haft dauere bereits länger als die Strafe, die er nach Abzug aller Faktoren voraussichtlich noch zu verbüssen hätte. Das Gericht prüfte zunächst, ob weiterhin Fluchtgefahr besteht. Es bejahte dies: Der Beschuldigte hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz, lebt sonst zwischen London, Istanbul und verschiedenen Ländern, besitzt Immobilien in mehreren Staaten und wurde zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Umstände sprechen klar dafür, dass er sich im Falle einer Freilassung ins Ausland absetzen könnte.
Dennoch ordneten die Richter die Freilassung an – wegen Unverhältnismässigkeit der Haftdauer. Das Berufungsverfahren ist bis mindestens Frühjahr 2027 blockiert, unter anderem weil das erstinstanzliche Urteil nicht allen Geschädigten korrekt zugestellt worden war und Zustellungen nach Australien, Neuseeland und in die USA abgewartet werden müssen. Hinzu kommt, dass das Gericht bei der zu erwartenden Reststrafe – nach Abzug einer weiteren Strafreduktion wegen Verfahrensverzögerungen und unter Berücksichtigung einer wahrscheinlichen vorzeitigen Entlassung – davon ausgeht, dass der Verurteilte die Strafe voraussichtlich bereits Ende November 2026 verbüsst haben wird.
Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen schwer verletzt worden ist. Die wiederholten Verfahrensfehler, die monatelange titellose Haft und die absehbaren weiteren Verzögerungen im Berufungsverfahren machten eine weitere Inhaftierung unzulässig. Der Kanton Zürich muss dem Freigelassenen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 1500 Franken bezahlen.