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IV-Bezüger erhält keine Prozesskostenbefreiung für sein Verfahren

Ein Mann wollte im Rahmen eines IV-Verfahrens auf Kosten des Staates prozessieren. Das Gericht lehnte dies ab und erklärte sein Anliegen als gegenstandslos.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein Mann führte ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einer Angelegenheit rund um die Invalidenversicherung. Da er die anfallenden Verfahrenskosten nicht selbst tragen wollte oder konnte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, dass der Staat die Kosten übernimmt. Das Verwaltungsgericht Bern lehnte dieses Gesuch Ende April 2026 ab, weil es die Beschwerde als aussichtslos einstufte. Gleichzeitig setzte es dem Mann eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 500 Franken.

Gegen diese Ablehnung gelangte der Mann ans Bundesgericht. Noch bevor dieses über seine Eingabe entscheiden konnte, fällte das Verwaltungsgericht Bern Ende Mai 2026 ein abschliessendes Urteil in der Hauptsache: Es trat auf die Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 200 Franken. Damit war die ursprüngliche Frage – ob er für das Verfahren von den Kosten befreit werden soll – hinfällig geworden.

Das Bundesgericht schrieb die Beschwerde des Mannes deshalb als gegenstandslos ab. Es hielt zudem fest, dass auf seine Eingabe ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, weil sie den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügte: Der Mann hatte zwar seinen Gesundheitszustand beschrieben, aber nicht erklärt, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Aussichtslosigkeit seines Verfahrens falsch gewesen sein soll. Wenn er die Verweigerung der Kostenbefreiung weiterhin anfechten wollte, hätte er dies im Rahmen einer Beschwerde gegen das Endurteil tun müssen.

Immerhin verzichtete das Bundesgericht darauf, dem Mann für das Verfahren vor Bundesgericht Gerichtskosten aufzuerlegen. Das separate Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde damit ebenfalls gegenstandslos.

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Urteilsnummer: 8C_359/2026

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