Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen hatte ein Vater verlangt, dass sein 2013 geborener Sohn eine rechtliche Vertretung erhält. Das Kreisgericht entsprach diesem Wunsch und bestellte dem Kind im März 2026 eine Rechtsanwältin als Vertreterin. Paradoxerweise legte der Vater gegen eben diese Massnahme, die er selbst beantragt hatte, anschliessend Beschwerde ein.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde des Vaters im Mai 2026 ab. Auch das Bundesgericht trat kurz darauf nicht auf seine Eingabe ein – mit der Begründung, dass der Vater keinen klaren Antrag gestellt habe, wie das Gericht konkret entscheiden solle, und seine Beschwerde zudem ungenügend begründet gewesen sei.
Daraufhin verlangte der Vater eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsurteils. Er machte geltend, das Gericht habe seine Anträge übersehen und sein Recht auf Familienleben verletzt. Die Richter wiesen dies zurück: Das Bundesgericht habe die Anträge sehr wohl zur Kenntnis genommen, sie aber als unzureichend beurteilt. Zudem seien Rechtsfehler kein gültiger Grund für eine solche Überprüfung – und inhaltlich habe das Gericht ohnehin nie geurteilt.
Das Gericht auferlegte dem Vater Gerichtskosten von 1'500 Franken und verweigerte ihm die Kostenbefreiung, da sein Gesuch von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Zudem wies es den Vater ausdrücklich darauf hin, dass er in verschiedenen Verfahren notorisch Überprüfungsgesuche stelle, und behielt sich vor, künftige Eingaben in dieser Sache unbeantwortet zu lassen.