Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verlangte ein Mann Einsicht in die Akten. Dabei bat er darum, eine Audioaufnahme aus den Verfahrensakten kostenlos auf einem Datenträger zu erhalten. Das Gericht gewährte ihm zwar grundsätzlich finanzielle Unterstützung für die Verfahrenskosten, lehnte aber den Erlass der Gebühr von 30 Franken für die Herausgabe des Datenträgers ab.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog den Fall durch mehrere Instanzen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies seine Beschwerde ab. Das Bundesgericht trat auf eine weitere Beschwerde gar nicht erst ein – einerseits weil der Mann keinen klar formulierten Antrag auf einen neuen Sachentscheid gestellt hatte, andererseits weil seine Eingabe inhaltlich zu wenig begründet war.
Daraufhin verlangte der Mann, das Bundesgericht solle sein eigenes Urteil überprüfen und korrigieren. Er machte geltend, das Gericht habe seine Anträge übersehen oder nicht richtig berücksichtigt. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch nun ab: Es habe die Anträge sehr wohl zur Kenntnis genommen, sie jedoch als unzureichend beurteilt. Ein solches Überprüfungsgesuch diene nicht dazu, einen Entscheid inhaltlich nochmals in Frage zu stellen, den man für falsch halte.
Da das Gesuch von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, verweigerten die Richter dem Mann auch die beantragte Kostenbefreiung für das Verfahren vor Bundesgericht. Er muss die Gerichtskosten von 1500 Franken selbst tragen.