Ein kleiner Junge, geboren 2021, lebt seit Sommer 2024 beim Vater. Der Mutter steht ein Besuchsrecht zu: an jedem zweiten Wochenende sowie während eines Teils der Schulferien. Das Thurgauer Obergericht hatte im März 2026 festgelegt, dass die Ferien jeweils am Samstag um 10 Uhr beginnen und enden – um Unklarheiten bei aufgeteilten Ferienwochen wie Weihnachten oder Sportferien zu vermeiden.
Doch diese Regelung warf eine neue Frage auf: Was gilt an Besuchswochenenden der Mutter, die genau auf den Beginn oder das Ende der Ferien des Vaters fallen? Die Eltern waren sich uneinig. Der Vater vertrat die Ansicht, in solchen Fällen entfalle das Besuchswochenende der Mutter vollständig, da die Ferienregelung Vorrang habe. Die Mutter hingegen meinte, ihr stehe zumindest der Zeitraum von Freitagabend bis Samstagmorgen und von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu. Die Kindesvertreterin bat das Gericht daraufhin um Klärung.
Das Obergericht präzisierte seine Regelung im Mai 2026: Fällt ein Besuchswochenende der Mutter auf den Beginn oder das Ende der Ferien des Vaters, entfällt dieses Wochenende. Fallen hingegen Beginn oder Ende des Ferienbesuchsrechts der Mutter auf ihr Wochenendbesuchsrecht, so beginnen die Ferien bereits am Freitagabend um 17.30 Uhr und enden am Sonntagabend um 17.30 Uhr. Die Mutter focht diese Klärung an und argumentierte, die ursprüngliche Regelung sei klar gewesen und das Obergericht habe sie unzulässigerweise inhaltlich verändert. Zudem verwies sie auf den ausdrücklichen Wunsch ihres Sohnes, bei ihr zu sein.
Das Bundesgericht wies die Klage der Mutter ab. Es hielt fest, dass das Obergericht zu Recht eine Unklarheit erkannt und diese behoben habe. Bei der konkreten Ausgestaltung von Besuchs- und Ferienregelungen verfügen die kantonalen Gerichte über einen grossen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn dieser offensichtlich falsch angewendet wurde – was hier nicht der Fall sei. Das Gesuch der Mutter um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde ebenfalls abgelehnt; die Gerichtskosten von 2000 Franken gehen zu ihren Lasten.