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Vater erhält keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Gutachter

Ein Vater wollte den Gutachter aus seinem Scheidungsverfahren auf Schadenersatz verklagen. Die Gerichte verweigern ihm die Unterstützung, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wurde ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage das Gericht die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter zuteilte. Der Vater ist mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und wirft dem Gutachter vor, ihn in seinem persönlichen Ansehen verletzt zu haben. Er klagte auf eine Genugtuung von 70'000 Franken für sich und 35'000 Franken für seinen Sohn. Ausserdem verlangte er, dass der Gutachter sein Gutachten als fehlerhaft anerkennt und dass ihm die Berufserlaubnis entzogen wird.

Da der Vater die Gerichtskosten nicht selbst tragen wollte, beantragte er staatliche Unterstützung für das Verfahren. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern lehnte dieses Gesuch ab, weil die Klage aussichtslos sei. Das Gutachten sei von mehreren Gerichten bereits als überzeugend und widerspruchsfrei beurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid.

Daraufhin wandte sich der Vater ans Bundesgericht. Dieses stellt fest, dass der Vater in seiner 29-seitigen Eingabe vor allem allgemein argumentiert und inhaltlich das Gutachten angreift – eine Frage, die in den Scheidungsverfahren bereits abschliessend geklärt wurde. Eine Verletzung der Persönlichkeit durch ein Gutachten käme allenfalls bei unnötig abwertenden Bemerkungen oder Beschimpfungen in Betracht. Solches behauptet der Vater selbst nicht.

Das Bundesgericht weist die Eingabe des Vaters ab. Da die Klage von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte, erhält er auch für das bundesgerichtliche Verfahren keine staatliche Unterstützung. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken muss er selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_498/2026

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