Symbolbild

Mutter darf ihre Kinder nicht nach Hongkong mitnehmen

Eine Mutter wollte ihre drei Kinder nach Hongkong bringen. Die Ausreisesperre und die Hinterlegung der Pässe bleiben in Kraft.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2025 wollte eine verwitwete Mutter mit ihren drei Kindern – geboren 2012, 2014 und 2017 – nach Hongkong übersiedeln. Bereits der verstorbene Vater hatte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug eine Meldung eingereicht, wonach er befürchtete, seine Frau könnte die Kinder wegen ihrer Spielsucht nach Hongkong bringen und dort vernachlässigen. In der Folge gingen weitere Meldungen von Grosseltern, einem Onkel, einer Sozialarbeiterin und dem Schulrektor ein – alle äusserten Bedenken zum Wohl der Kinder.

Die KESB ordnete im März 2026 vorübergehende Schutzmassnahmen an: Die Mutter darf die Kinder nicht ins Ausland bringen, muss deren Pässe und Identitätskarten hinterlegen, und die Kinder wurden in polizeilichen Fahndungssystemen registriert. Zudem wurde für die Kinder eine Beistandschaft eingerichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diese Massnahmen im Mai 2026. Dagegen wandte sich die Mutter ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Massnahmen, mindestens aber deren Lockerung – etwa durch eine blosse Meldepflicht vor Auslandsreisen.

Das Bundesgericht wies die Eingabe der Mutter ab. Es hielt fest, dass die geplante Lebenssituation der Kinder in Hongkong in wesentlichen Punkten ungeklärt sei: Weder stehe fest, wo die Familie wohnen noch wie die Betreuung und Finanzierung des Alltags sichergestellt würde. Hinzu kämen Hinweise auf eine Spielsucht der Mutter sowie eine insgesamt unübersichtliche finanzielle Lage. Da die Mutter in der Vergangenheit mehrfach kurzfristig nach Hongkong gereist war – teils unter falschen Angaben –, sei eine rasche Ausreise mit den Kindern nicht auszuschliessen.

Die Massnahmen seien verhältnismässig, so das Gericht: Sie schränkten die Mutter nicht in ihrer eigenen Reisefreiheit ein – sie darf weiterhin selbst nach Hongkong reisen –, sondern sicherten lediglich, dass die Kinder während der laufenden Abklärungen in ihrem gewohnten schulischen und sozialen Umfeld in der Schweiz bleiben. Mildere Mittel wie eine blosse Meldepflicht würden nicht ausreichen, um eine kurzfristige Ausreise mit den Kindern zuverlässig zu verhindern. Die Mutter muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_492/2026

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