Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon hatte für eine Frau bereits im Jahr 2018 eine Beistandschaft eingerichtet, um ihr bei der Verwaltung von Einkommen und Vermögen zu helfen. Die Frau lebt seither in Brasilien, bei der Freundin ihres Sohnes. Obwohl die KESB die Massnahme zwischenzeitlich überprüfte, hielt sie daran fest, zuletzt mit Entscheid vom Oktober 2025.
Der Sohn wandte sich Anfang 2026 mehrfach an die KESB: Er verlangte Einblick in die Akten, forderte einen Wechsel der Beistandsperson und beantragte, selbst als Beistand seiner Mutter eingesetzt zu werden. Die KESB gewährte ihm die Akteneinsicht und eröffnete ein Verfahren zur Prüfung eines Beistandswechsels. Im März 2026 reichte der Sohn zusätzlich eine Aufsichtsanzeige gegen die KESB ein, in der er deren Amtsführung beanstandete. Das Thurgauer Obergericht wies diese Anzeige im April 2026 ab.
Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Sohn seine Vorwürfe nicht konkret belegt hatte. Er nannte weder Namen noch spezifische Handlungen und konnte keinen Zusammenhang zwischen den behaupteten Unregelmässigkeiten und der Arbeit der KESB aufzeigen. Auch den Vorwurf, seine Mutter werde in Brasilien unter Druck gesetzt oder bedroht, liess er unbelegt.
Daraufhin gelangte der Sohn ans Bundesgericht – mit einer Eingabe, die er als «Berichtigung bzw. Ergänzung der Akten» bezeichnete. Die Bundesrichter traten darauf nicht ein: Der Sohn setzte sich in seiner Eingabe nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern schilderte lediglich verschiedene Sachverhaltsfragmente, darunter den Hinweis, seine Mutter leide seit Längerem an Demenz. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Entscheid des Obergerichts falsch sein soll, fehlte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.