Ein arbeitsloser Mann aus dem Kanton Zürich wollte gegen einen Entscheid der Arbeitslosenversicherung vorgehen. Er reichte seine Beschwerde am 5. März 2026 elektronisch ein – allerdings per gewöhnlicher E-Mail, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine solche Signatur ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben und ersetzt die eigenhändige Unterschrift auf einem Papierdokument.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass der Mann den Fehler sich selbst zuzuschreiben habe. Ergänzend stellte das Gericht auch fest, dass die Beschwerde inhaltlich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Der Arbeitslose hatte zuvor bereits eine Einsprache nicht fristgerecht und formgerecht verbessert, weshalb die Arbeitslosenversicherung diese zu Recht abgewiesen hatte.
Vor Bundesgericht wiederholte der Mann lediglich seinen bisherigen Standpunkt, ohne sich konkret mit den Begründungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er erklärte nicht, weshalb die Beurteilung des kantonalen Gerichts – weder zur fehlenden Unterschrift noch zur inhaltlichen Frage – falsch sein soll. Das reicht rechtlich nicht aus: Wer vor Bundesgericht klagt, muss präzise aufzeigen, welche Regeln das untere Gericht verletzt haben soll.
Da dieser Mangel offensichtlich war, entschied die zuständige Bundesrichterin im vereinfachten Verfahren: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.