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Mieter scheitern mit Versuch, den Anwalt der Vermieterin auszuschliessen

Zwei Mieter wollten den Anwalt ihrer Vermieterin vom Verfahren ausschliessen. Die obersten Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Zwei Mieter einer Wohnung im Kanton Waadt liegen seit über zwei Jahren mit ihrer Vermieterin im Streit über verschiedene Aspekte ihres Mietverhältnisses. Im April 2025 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag wegen ausbleibender Mietzahlungen. Die Mieter fochten diese Kündigung vor dem Mietgericht des Kantons Waadt an und verlangten, die Kündigung für nichtig zu erklären oder sie zumindest aufzuheben.

Im Rahmen dieses Verfahrens stellten die Mieter im September 2025 den Antrag, dem Anwalt der Vermieterin die weitere Vertretung in diesem Fall zu untersagen. Sie warfen ihm vor, sich in früheren Verfahren prozessual unangemessen verhalten zu haben. Das Mietgericht wies diesen Antrag im Dezember 2025 ab. Die Mieter zogen den Entscheid weiter ans Kantonsgericht Waadt, das auf ihre Eingabe jedoch nicht eintrat.

Daraufhin gelangten die Mieter ans Bundesgericht. Sie verlangten, dass die Voraussetzungen für eine sofortige Anfechtung des Zwischenentscheids als erfüllt erklärt werden. Für eine solche sofortige Anfechtung wäre ein sogenannter nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich gewesen – also ein Schaden, der sich im späteren Verfahren nicht mehr beheben lässt. Die Mieter begründeten dies unter anderem mit dem gesundheitlichen Befinden einer der Beschwerdeführenden sowie mit der Tatsache, dass sie im Gegensatz zur Vermieterin nicht anwaltlich vertreten seien.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass die Mieter nicht ausreichend dargelegt hatten, weshalb ihnen durch den Verbleib des Anwalts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Die vorgebrachten Argumente – darunter ein «dokumentiertes Unwohlsein» und die fehlende anwaltliche Vertretung – genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Verfahren über die Kündigung selbst ist damit weiterhin beim Mietgericht des Kantons Waadt hängig.

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Urteilsnummer: 4A_170/2026

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