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Verurteilter bleibt schuldig, obwohl sein Mittäter freigesprochen wurde

Ein Verwaltungsrat wurde wegen illegaler Inkassotätigkeit verurteilt. Sein Mitangeklagter kam später frei – doch das ändert nichts an seinem Schuldspruch.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Eine Schweizer Firma trieb zwischen 2018 und 2019 im Auftrag einer italienischen Gesellschaft Verkehrsbussen bei Schweizer Fahrzeughaltern ein. Die Inkassoschreiben enthielten Hinweise auf mögliche Zwangsmassnahmen bei der nächsten Einreise nach Italien. Die Bundesanwaltschaft warf den beiden Verwaltungsräten der Firma vor, diese Inkassotätigkeiten auf Schweizer Boden ohne die nötige Bewilligung durchgeführt zu haben. Das Bundesstrafgericht verurteilte beide 2022 zu bedingten Geldstrafen und Bussen.

Einer der beiden Verurteilten versäumte es, rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen. Sein Mitverurteilter hingegen zog das Urteil weiter – und bekam Recht: Das Bundesgericht sprach ihn 2024 frei, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung zu unklar und schwer überschaubar seien. Daraufhin versuchte der erste Verurteilte, über ein Revisionsgesuch ebenfalls einen Freispruch zu erwirken. Er argumentierte, es sei stossend und rechtsungleich, dass er für dasselbe Verhalten verurteilt bleibe, während sein Mittäter freigesprochen worden sei.

Das Bundesstrafgericht wies das Revisionsgesuch ab, und das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Eine Revision eines rechtskräftigen Urteils ist nur möglich, wenn zwei Urteile auf widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen beruhen – also wenn etwa im einen Verfahren ein Sachverhalt als erwiesen gilt, im anderen aber nicht. Im vorliegenden Fall stützten sich beide Urteile auf dieselben Tatsachen. Der Freispruch des Mittäters beruhte nicht auf einer anderen Einschätzung des Sachverhalts, sondern auf einer anderen rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht.

Widersprüche in der Rechtsanwendung – also unterschiedliche juristische Schlussfolgerungen aus denselben Fakten – berechtigen nach geltendem Recht nicht zur Revision. Das Bundesgericht hält fest, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung bewusst so gewählt hat, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dass dies im Einzelfall als ungerecht empfunden werden kann, wird dabei in Kauf genommen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Verurteilte die Ungleichbehandlung durch sein eigenes Versäumnis – die verpasste Beschwerdefrist – mitverursacht hat.

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Urteilsnummer: 6B_744/2025

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