Ein Mann aus dem Kanton Waadt wehrte sich gegen eine Betreibung, die ein Gläubiger gegen ihn eingeleitet hatte. Ein Friedensrichter im Bezirk Ouest lausannois hatte im Oktober 2025 entschieden, dass der Mann den Einwand gegen die Betreibung fallen lassen muss – das heisst, die Betreibung darf fortgesetzt werden. Dagegen legte der Mann Beschwerde beim Kantonsgericht ein, das diese jedoch als unzulässig abwies.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dieses forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt eröffnet wird. Der Mann lehnte die Zahlung im April 2026 ausdrücklich ab. Das Bundesgericht setzte ihm daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 18. Mai 2026. Auch diese liess der Mann verstreichen und teilte im Mai schriftlich mit, dass er den Vorschuss erneut nicht bezahlen werde.
Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Bundesgericht auf das Verfahren nicht ein. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren damit formell gescheitert ist – ohne inhaltliche Prüfung der Argumente des Mannes. Zusätzlich wurden ihm die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Der Gläubiger erhielt keine Parteientschädigung, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war.
Für den Schuldner bedeutet dies: Die Betreibung gegen ihn bleibt bestehen und kann weitergeführt werden. Er hat mit seiner Weigerung, die minimalen Verfahrenskosten zu tragen, jede Möglichkeit verloren, sich auf dem Rechtsweg gegen die Forderung zu wehren.