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Rentennachzahlung zählt erst im Auszahlungsjahr – Nichterwerbstätiger zahlt mehr

Ein Mann erhielt 2025 rückwirkend eine Invalidenrente aus der Pensionskasse. Die Nachzahlung wird vollständig im Auszahlungsjahr für die AHV-Beiträge angerechnet.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein 1972 geborener Mann war seit 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Anfang 2025 teilte ihm seine Pensionskasse mit, dass er rückwirkend ab Februar 2020 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von rund 28'000 Franken habe. Daraus resultierte eine Nachzahlung von insgesamt rund 139'000 Franken für die Jahre 2020 bis 2024. Die Ausgleichskasse rechnete diese Summe vollständig dem Jahr 2025 an und setzte die AHV-Beiträge für dieses Jahr entsprechend hoch an.

Der Betroffene wehrte sich dagegen: Er wollte, dass die Nachzahlung anteilsmässig auf die Jahre 2020 bis 2024 aufgeteilt wird. Damit wäre seine gesamte Beitragslast tiefer ausgefallen. Er argumentierte, die bisherige Praxis verletze den Grundsatz, dass Nichterwerbstätige Beiträge nach ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zahlen sollen. Zudem hatte er in den Vorjahren Ergänzungsleistungen bezogen, die er nun teilweise zurückzahlen muss, und Gelder aus der Säule 3a bezogen – was seine finanzielle Belastung zusätzlich erhöhte.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch die bisherige Praxis: Eine Rentennachzahlung gilt erst dann als erzieltes Einkommen, wenn der Anspruch rechtlich feststeht und das Geld tatsächlich ausbezahlt wird. Solange unklar ist, ob und wie viel Rente jemand erhält, entsteht kein anrechenbares Einkommen. Diese Regel gilt unabhängig davon, für welche vergangenen Jahre die Nachzahlung bestimmt ist. Das Gericht verwies darauf, dass auch das Steuerrecht Rentennachzahlungen vollständig im Auszahlungsjahr erfasst.

Dass die Gesamtbelastung durch die gebündelte Anrechnung höher ausfällt als bei einer Verteilung auf mehrere Jahre, sei zwar nachteilig, aber nicht verfassungswidrig. Jede einheitliche Regelung könne in bestimmten Einzelfällen zu Ungleichheiten führen. Einen Anspruch auf eine individuell abweichende Berechnung gebe es nicht. Der Betroffene muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_639/2025

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