Ein 1964 geborener ehemaliger Bodenisoleur aus dem Kanton Zürich kämpft seit Jahrzehnten um eine IV-Rente. Nach mehreren früheren Rentenphasen und Unterbrüchen meldete er sich Mitte 2021 erneut bei der IV-Stelle an – diesmal vor allem wegen einer Verletzung an der rechten Schulter, die er Ende Oktober 2020 erlitten hatte. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen, das orthopädische, neurologische, internistische und psychiatrische Untersuchungen umfasste. Das Ergebnis: Der Mann ist zwar in seinem früheren Beruf auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig, kann aber leichte Hilfsarbeiten ohne schwere körperliche Belastung zu 100 Prozent ausüben.
Auf dieser Grundlage ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von null beziehungsweise zehn Prozent – deutlich unter dem Schwellenwert von 40 Prozent, der für eine Rente erforderlich wäre. Der Bodenisoleur wehrte sich gegen diesen Entscheid zunächst vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das seine Klage im Mai 2025 abwies. Anschliessend zog er den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte eine ganze Rente.
Das Bundesgericht stützte die Einschätzung der Vorinstanzen vollumfänglich. Es anerkannte zwar, dass durch das neu diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom an beiden Händen eine relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten sei, die eine vollständige Neuprüfung des Rentenanspruchs ausgelöst habe. Dennoch ergebe der Vergleich zwischen dem Lohn, den der Mann ohne Behinderung erzielen würde, und dem Lohn, den er in einer angepassten Tätigkeit noch verdienen könnte, keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad – selbst wenn man den maximal möglichen Abzug beim Invalideneinkommen berücksichtige. Medizinische Berichte seiner behandelnden Ärzte, die zu einer anderen Einschätzung kamen, vermochten das überzeugende Gutachten nicht zu entkräften.
Auch das Argument des Mannes, er sei wegen seines Alters nicht mehr in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, liess das Gericht nicht gelten. Im Januar 2024, dem massgeblichen Beurteilungszeitpunkt, war er knapp 60 Jahre alt und hatte noch gut fünf Jahre bis zur Pensionierung. Für einfache Hilfsarbeiten – etwa leichte Botengänge, Begleitdienste oder Überwachungsaufgaben – würden ältere Arbeitnehmende auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich weiterhin nachgefragt. Der Bodenisoleur muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.