Ein Grundeigentümer aus dem Kanton Waadt wurde von der kantonalen Behörde verpflichtet, sein Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dagegen erhob er im September 2025 Rekurs beim Waadtländer Kantonsgericht. Die betroffene Gemeinde reichte daraufhin eine Stellungnahme ein und beantragte, den Rekurs abzuweisen. Im Januar 2026 zog der Grundeigentümer seinen Rekurs jedoch zurück.
Der zuständige Instruktionsrichter am Kantonsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein – ohne der Gemeinde eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. Die Gemeinde akzeptierte dies nicht und gelangte ans Bundesgericht. Sie verlangte, dass ihr der Grundeigentümer 2'500 Franken als Kostenersatz für das kantonale Verfahren bezahlen müsse.
Das Bundesgericht gab der Gemeinde recht. Es stellte fest, dass der Instruktionsrichter schlicht vergessen hatte, der Gemeinde eine Entschädigung zuzusprechen – ein Versehen, das er in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht selbst einräumte. Nach waadtländischem Verfahrensrecht hat eine Partei, die erfolgreich an einem Verfahren teilnimmt und sich anwaltlich vertreten lässt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten durch die unterliegende Partei. Da die Gemeinde eine Stellungnahme eingereicht hatte und der Rekurs letztlich zurückgezogen wurde, steht ihr eine solche Entschädigung zu.
Die genaue Höhe der Entschädigung legte das Bundesgericht nicht selbst fest. Es wies den Fall ans Waadtländer Kantonsgericht zurück, damit dieses den Betrag nach eigenem Ermessen bestimmt. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurden weder der Gemeinde noch dem Grundeigentümer Kosten auferlegt.