In einem Strafverfahren, das seinen Ursprung im Kanton Genf hat, hatten zwei Personen gemeinsam eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie richteten sich damit gegen einen Entscheid der Genfer Strafkammer vom 30. März 2026, der eine Einstellungsverfügung betraf – also eine behördliche Entscheidung, ein Strafverfahren nicht weiterzuführen.
Am 10. Juni 2026 erklärten die beiden Beschwerdeführer jedoch schriftlich, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Das Bundesgericht nahm diesen Rückzug zur Kenntnis und strich das Verfahren von seiner Pendenzenliste. Über die Gründe für den Rückzug äussert sich das Gericht nicht.
Da die beiden Personen ihre Beschwerde zurückgezogen haben, gelten sie als unterliegende Partei. Entsprechend müssen sie die Gerichtskosten von 300 Franken gemeinsam und solidarisch tragen. Das bedeutet, dass jede der beiden Personen für den gesamten Betrag haftet, falls die andere nicht zahlen kann. Die Kosten wurden unter Berücksichtigung der bis dahin vorgenommenen Verfahrensschritte festgesetzt.