Ein Gericht im Kanton Waadt hatte im Dezember 2025 auf Antrag eines Unternehmens den Konkurs über einen Schuldner eröffnet. Der Betroffene wollte sich dagegen wehren und beantragte unter anderem, dass das Verfahren vorläufig ausgesetzt wird, bis über seinen Einspruch entschieden ist. Dieses Gesuch wurde bereits auf kantonaler Ebene abgewiesen.
Der Schuldner gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sein Schreiben – ohne Datum – traf dort am 20. Mai 2026 ein. Das Problem: Die Frist für einen solchen Rekurs lief bereits am 15. Mai 2026 ab. Die angefochtene Entscheidung war dem Schuldner am 15. April 2026 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist zu laufen begann. Eine Nachforschung bei der Post ergab zudem, dass der Frankiercode für den Brief frühestens am 18. Mai 2026 bestellt worden war – also nach Ablauf der Frist. Der Rekurs war damit eindeutig verspätet.
Unabhängig davon wäre der Rekurs auch inhaltlich gescheitert. Der Schuldner begründete seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nur oberflächlich. Er behauptete lediglich, seine Chancen seien «nicht offensichtlich inexistent», ohne dies näher auszuführen. Das genügt den Anforderungen des Bundesgerichts nicht: Wer einen Entscheid anfechten will, muss konkret und detailliert darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll.
Das Bundesgericht trat auf den Rekurs nicht ein. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, dass ihm ein Anwalt auf Staatskosten gestellt wird – wurde damit gegenstandslos. Der Konkurs bleibt bestehen.