Das Genfer Betreibungsamt hatte der Frau im November 2025 in fünf laufenden Betreibungsverfahren Pfändungsankündigungen zugestellt. Dagegen erhob sie Ende November 2025 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese erklärte ihre Eingabe im Januar 2026 für unzulässig – unter anderem, weil die Beschwerde zu früh eingereicht worden war: Die eigentlichen Pfändungsprotokolle waren zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erstellt worden. Die Ankündigungen allein entfalteten noch keine rechtliche Wirkung.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Ihre Eingabe vom 24. Februar 2026 war jedoch zu spät: In Betreibungssachen gilt eine Frist von zehn Tagen, und der Entscheid der kantonalen Behörde war ihr bereits am 4. Februar 2026 zugestellt worden. Sie bat darum, die versäumte Frist wiederherzustellen, und begründete dies mit ihrer schwierigen finanziellen Lage, der Vielzahl laufender Verfahren und dem Fehlen finanzieller Mittel.
Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab. Eine Fristwiederherstellung ist nur möglich, wenn jemand ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung gehindert wurde – etwa durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Ereignisse. Finanzielle Schwierigkeiten oder eine komplexe Verfahrenslage gelten dafür nicht als ausreichend.
Zusätzlich stellten die Richter fest, dass die Frau in ihrer Eingabe auch inhaltlich keine brauchbare Begründung geliefert hatte. Sie hatte lediglich Schlagworte wie «Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz» oder «übertriebenen Formalismus» aufgeführt, ohne sich mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken.