Ein Paar wohnte in einer Wohnung, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung an einen neuen Eigentümer überging. Obwohl das Paar kein Recht mehr hatte, in der Wohnung zu bleiben, zog es nicht aus. Der neue Eigentümer klagte auf Entschädigung für die unerlaubte Nutzung seiner Wohnung.
Das Waadtländer Zivilgericht gab dem Kläger recht und verpflichtete das Paar, solidarisch 100'000 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Das Paar legte dagegen Berufung ein. Die kantonale Berufungsinstanz trat auf diese Berufung jedoch nicht ein, weil die Eingabe des Paares keine ausreichende Begründung enthielt: Das Paar hatte lediglich seine eigene Darstellung der Ereignisse wiederholt, ohne sich konkret mit den Argumenten des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen.
Das Paar gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Auch dort wiederholte es im Wesentlichen wortwörtlich seine frühere Eingabe, ohne auf die Begründung des Berufungsgerichts einzugehen. Die Bundesrichter hielten fest, dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zwingend erklären muss, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten ist – und nicht einfach erneut die Argumente gegen das erstinstanzliche Urteil vorbringen darf. Das Paar beschränkte sich darauf zu behaupten, seine Ausführungen seien «klar» und «ausreichend» gewesen, ohne dies zu belegen.
Das Bundesgericht trat deshalb auch auf die Beschwerde nicht ein. Das Paar muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen und dem Kläger zusätzlich 500 Franken Entschädigung bezahlen. Damit bleibt die Zahlungspflicht von 100'000 Franken plus Zinsen rechtskräftig bestehen.