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Ehemaliger Firmenverwalter muss Sozialversicherung entschädigen

Ein ehemaliger Verwaltungsrat hatte eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses verpasst. Seine Krankheit rechtfertigt die Fristversäumnis laut Gericht nicht.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Mann war von August 2014 bis August 2018 Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft in der Romandie. Weil die Gesellschaft für die Jahre 2016 und 2017 nicht alle Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert hatte, forderte die zuständige Ausgleichskasse (FER CIAM 106.1) vom ehemaligen Verwaltungsrat persönlich einen Schadenersatz von rund 20'700 Franken. Die kantonalen Gerichte bestätigten diese Forderung, und der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Dort wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1'600 Franken zu leisten. Er zahlte nicht fristgerecht und beantragte stattdessen unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten aufgrund seiner finanziellen Lage. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, und ihm wurde eine letzte, nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen zur Zahlung gesetzt. Die entsprechende Verfügung wurde zunächst per Einschreiben zugestellt, aber nicht abgeholt und als «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Anschliessend wurde sie nochmals per A-Post versandt. Da der Vorschuss auch dann nicht einging, erklärte das Bundesgericht seine Beschwerde für unzulässig.

Daraufhin stellte der ehemalige Verwaltungsrat ein neues Gesuch: Er wollte die versäumte Frist nachträglich wiederhergestellt haben. Zur Begründung gab er an, er sei wegen einer schweren Krankheit vollständig arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Er reichte ein Arztzeugnis eines Psychiaters und Psychotherapeuten ein, das seine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab. Das eingereichte Arztzeugnis belege zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Unfähigkeit, sich fortzubewegen oder Drittpersonen um Hilfe zu bitten. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Krankheit ihn daran gehindert habe, die Post abzuholen oder jemanden damit zu beauftragen und den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Eine unverschuldete Verhinderung, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würde, liege damit nicht vor. Die Forderung der Ausgleichskasse von rund 20'700 Franken bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 9F_15/2026

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