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Krebskranke Mutter bekommt ab August 2023 volle IV-Rente

Eine an Eierstockkrebs erkrankte Mutter hat Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die IV-Stelle Zürich scheiterte mit ihrem Widerstand dagegen.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Eine 1978 geborene Mutter von vier Kindern arbeitete neben der Haushaltsführung als Teilzeit-Reinigungskraft. Im Dezember 2021 wurde bei ihr ein fortgeschrittenes Eierstockkarzinom entdeckt, das eine Chemotherapie erforderte und sie vollständig arbeitsunfähig machte. Zudem litt sie bereits seit 2009 an einer chronischen Niereninsuffizienz, die sich durch die Chemotherapie weiter verschlechterte. Im Mai 2022 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an.

Die IV-Stelle sprach ihr zunächst nur eine befristete Teilrente zu – 45 Prozent einer ganzen Rente, gültig vom 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich korrigierte diese Verfügung: Es stellte fest, dass die Frau ab August 2023 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Massgeblich war dabei, dass sie im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum von 48 auf 70 Prozent erhöht hätte. Die IV-Stelle zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und wollte ab Oktober 2023 lediglich eine Rente von 53 Prozent anerkennen.

Das Bundesgericht wies die Klage der IV-Stelle ab. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die kurze Erholungsphase im Sommer 2023 – nach einer vorübergehend erfolgreichen Karzinombehandlung – keine dauerhaft relevante Verbesserung des Gesundheitszustands darstellte. Bereits im Juli 2023 hatten Ärzte prognostiziert, dass innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Dialysepflicht eintreten werde. Tatsächlich wurde die Frau ab Dezember 2023 dialysepflichtig, und ab Februar 2024 kam es zu einem Rückfall des Tumors.

Da die vorübergehende minimale Verbesserung des Gesundheitszustands von Anfang an absehbar nicht von Dauer war, hatte das kantonale Gericht zu Recht eine ganze Rente ab August 2023 zugesprochen. Die IV-Stelle muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen und der Frau eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_559/2025

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