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Schuldner scheitert mit Klage gegen Zahlungsbefehle aus Bern

Ein Mann wollte sechs Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Bern-Mittelland anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Gegen den Mann liefen sechs Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt Bern-Mittelland. Die entsprechenden Zahlungsbefehle wurden Anfang August 2025 öffentlich im Amtsblatt des Kantons Bern sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Der Mann wandte sich daraufhin ans Obergericht des Kantons Bern und verlangte, die Zahlungsbefehle für ungültig zu erklären. Das Obergericht wies sein Anliegen ab.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er beantragte nicht nur die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, sondern stellte auch weitergehende Forderungen: Die Aufsicht über das Betreibungswesen im Kanton Bern solle vom Obergericht abgetrennt werden, und eine Bundesverordnung über die elektronische Übermittlung in Gerichts- und Betreibungsverfahren solle aufgehoben werden. Diese zusätzlichen Begehren waren neu und damit von vornherein unzulässig.

In der Sache selbst brachte der Mann vor, die Zahlungsbefehle seien nichtig, weil keine rechtsgültig unterzeichneten Betreibungsbegehren vorlägen. Die Richter hielten fest, dass das Obergericht diese Frage bereits in einem früheren Verfahren betreffend denselben Mann geprüft und verneint hatte. Zudem hatte der Mann vor dem Obergericht die Art und Weise der Zustellung der Zahlungsbefehle per Publikation nicht beanstandet. Soweit er dies nun nachträglich tat, stützte er sich auf neue Tatsachen, die er im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht hatte – was unzulässig ist.

Da die Eingabe des Mannes keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht gar nicht erst darauf ein. Gleichzeitig lehnte es sein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ab: Seine Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht erfüllt seien. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_678/2025

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