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Indisches Paar erhält keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung

Ein indisches Ehepaar, das in Zürich lebt und arbeitet, wollte früher eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Richter traten auf das Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein indischer Doktorand kam 2018 für seine Forschung am Institut für Neurowissenschaften der ETH Zürich in die Schweiz. Seine Frau folgte ihm kurz darauf. Beide erhielten Aufenthaltsbewilligungen, die regelmässig verlängert wurden. Ab Mitte 2022 arbeitete der Mann zusätzlich am Institut für Pflanzen- und Mikrobiologie der Universität Zürich.

Im Frühjahr 2024 beantragten die beiden eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung – also eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, die normalerweise erst nach einer bestimmten Anzahl Jahre in der Schweiz erteilt wird. Das Zürcher Migrationsamt lehnte das Gesuch ab, weil der Mann die nötige Aufenthaltsdauer noch nicht erfülle und die Frau ihre Bewilligung vom Ehemann ableite. Ein erneutes Gesuch Ende 2024 scheiterte ebenfalls: Die Behörden traten darauf gar nicht erst ein, weil keine neuen Gründe vorlagen, die eine nochmalige Prüfung gerechtfertigt hätten.

Das Ehepaar zog den Fall bis vor Bundesgericht. Dort machten sie geltend, die Behörden hätten ihr Anliegen nicht ausreichend geprüft und dabei verfassungsmässige Rechte verletzt – etwa das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Da auf die beantragte Niederlassungsbewilligung kein rechtlicher Anspruch besteht, fehlt dem Paar die Berechtigung, den Entscheid in der Sache anzufechten. Ihre Verfassungsrügen waren zudem nicht ausreichend begründet.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten.

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Urteilsnummer: 2D_10/2026

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