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Vater scheitert mit Forderung nach Psychologe für seinen Sohn

Ein Vater wollte per Gericht einen Psychologen für seinen Sohn durchsetzen. Die Richter lehnten ab, weil die Mutter die Therapie bereits selbst organisiert.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein nicht verheirateter Vater stritt vor Gericht um den Schutz seines 2012 geborenen Sohnes. Er forderte unter anderem, dass ein Kinderpsychologe eingesetzt wird, der das Kind wöchentlich untersucht, und verlangte zudem dessen Kontaktdaten. Zuvor hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich seine Anträge weitgehend abgewiesen. Der Bezirksrat Zürich verpflichtete die KESB immerhin, dem Vater die aktuelle Wohnadresse des Sohnes mitzuteilen – alle weiteren Forderungen blieben erfolglos.

Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass die Mutter einer Psychotherapie für den Sohn nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Im Gegenteil: Sie hatte eine solche bereits selbst in die Wege geleitet, die dem Kind geholfen hatte. Mit dem Therapeuten wurde vereinbart, dass sich der Sohn bei Bedarf erneut melden kann. Das Obergericht kam zum Schluss, dass es angesichts dieses mütterlichen Handelns keiner behördlichen Anordnung bedürfe.

Vor Bundesgericht wiederholte der Vater seine Vorwürfe: Er sprach von einer anhaltenden Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn, von rassistischem Mobbing in der Schule und von einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Zudem behauptete er, die Mutter belüge die Behörden. Das Bundesgericht prüfte diese Vorbringen, befand sie aber als ungenügend begründet. Wer die Sachverhaltsfeststellung eines Gerichts anfechten will, muss konkret und detailliert aufzeigen, wo ein offensichtlicher Fehler liegt – das tat der Vater nicht.

Da die Beschwerde damit offensichtlich unzureichend begründet war, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf sie ein. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_521/2026

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