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IV-Rente erst ab Ende 2022 statt ab 2018

Ein Genfer erhält seine IV-Vollrente erst ab Dezember 2022. Ein früheres Urteil hatte eine Rente ab 2018 abgelehnt – daran musste sich auch das neue Verfahren halten.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein 1974 geborener Genfer, der früher einen Importhandel für exotische Produkte betrieb, erkrankte 2014 schwer an einer schwerwiegenden Medikamentenunverträglichkeit mit Hautschäden und Organversagen. Er stellte 2017 einen Antrag auf Invalidenversicherungsleistungen. Die IV-Stelle des Kantons Genf lehnte zunächst jegliche Rente ab, und ein kantonales Gericht bestätigte 2021 diese Ablehnung für den Rentenanspruch, ordnete aber berufliche Eingliederungsmassnahmen an.

Von Mai bis Dezember 2022 nahm der Mann an einer beruflichen Orientierungsmassnahme teil. Diese zeigte, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar war. Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle im Januar 2024 eine ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember 2022 zu. Das kantonale Gericht ging jedoch weiter und erkannte ihm die Rente rückwirkend bereits ab Februar 2018 zu – mit der Begründung, das Scheitern der Eingliederungsmassnahme beweise, dass er schon damals nicht hätte eingegliedert werden können.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es hält fest, dass das frühere rechtskräftige Urteil von 2021 einen Rentenanspruch vor Juli 2020 klar verneint hatte. Daran seien alle nachfolgenden Instanzen gebunden – eine erneute Beurteilung derselben Frage sei unzulässig. Zudem widerspreche die rückwirkende Schlussfolgerung aus dem Scheitern der Massnahme dem Grundsatz, dass Eingliederung Vorrang vor der Rente hat: Die Erfolgsaussichten einer Massnahme müssen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung beurteilt werden, nicht im Nachhinein anhand ihres Ergebnisses.

Der Rentenanspruch beginnt damit definitiv am 1. Dezember 2022 – dem Monat nach dem Ende der beruflichen Orientierungsmassnahme. Die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle wird bestätigt. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben; dem Betroffenen wurde für das Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

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Urteilsnummer: 9C_683/2024

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