Symbolbild

Steuerzahlerin aus Genf erhält keine kostenlose Rechtsvertretung

Eine Frau wollte ihre Steuerveranlagung 2018 anfechten und beantragte dafür unentgeltliche Rechtspflege. Die Richter lehnten das Gesuch ab, weil die Klage kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Eine Frau lebte von Februar bis Dezember 2018 in Genf und arbeitete in dieser Zeit nur drei Monate. Ihr gesamtes Bruttoeinkommen betrug 24'000 Franken, dazu kamen Unterhaltsbeiträge von rund 4'500 Franken. Die Genfer Steuerverwaltung schickte die Steuerrechnung für das Jahr 2018 zunächst an eine falsche Adresse und stellte sie erst im Juli 2025 korrekt zu. Die Frau erhob dagegen Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde.

Im Rahmen des Steuerverfahrens beantragte die Frau, dass ihr ein Anwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt wird. Sie machte geltend, die Steuerbehörde habe widersprüchlich gehandelt, und argumentierte, die Unterhaltsbeiträge seien ihr erst 2019 tatsächlich ausbezahlt worden – nicht 2018. Ausserdem wollte sie zwei Darlehen, die sie für Anwalts- und Wohnkosten aufgenommen hatte, als ausserordentliche Abzüge geltend machen. Das Genfer Zivilgericht und danach auch das Kantonsgericht lehnten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab: Die Klage habe zu wenig Aussicht auf Erfolg.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der genaue Zeitpunkt der Auszahlung der Unterhaltsbeiträge steuerrechtlich grundsätzlich nicht entscheidend ist – massgebend ist, wann der Anspruch darauf entstanden ist. Zudem seien die geltend gemachten Darlehen weder belegt noch steuerlich abzugsfähig. Das Argument einer möglichen Doppelbesteuerung wegen einer Immobilie im Ausland hatte die Frau erst vor Bundesgericht vorgebracht und nicht bereits im kantonalen Verfahren – weshalb es nicht berücksichtigt werden konnte.

Da die Klage von Anfang an kaum Erfolgsaussichten hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch angesichts der finanziellen Lage der Frau verzichtet.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_255/2026

Zurück zur Hauptseite