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Ehefrau bekommt im Scheidungsstreit eine neue Chance vor Gericht

Eine Walliser Ehefrau wollte das Vermögen ihres Mannes während des Scheidungsverfahrens sichern. Die Bundesrichter geben ihr recht: Das kantonale Gericht hätte eine mündliche Anhörung durchführen müssen.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Ehepaar aus dem Wallis, verheiratet seit 1994 und Eltern dreier Kinder, hat sich im März 2022 getrennt. Kurz nach Einleitung des Scheidungsverfahrens beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht, dem Mann zu verbieten, sein Vermögen zu veräussern oder zu belasten – darunter eine Immobilie, Bankkonten sowie Beteiligungen an zwei Gesellschaften. Ziel war es, das Vermögen für eine spätere Aufteilung zu sichern.

Das erstinstanzliche Gericht lehnte die beantragten Sicherungsmassnahmen ab, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es stützte sich dabei auf schriftliche Eingaben der Parteien und argumentierte, die Ehefrau habe stillschweigend auf eine Anhörung verzichtet. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid in der Folge.

Die Ehefrau gelangte ans Bundesgericht und rügte, dass das Verfahren betreffend die Gesellschaftsbeteiligungen – im Unterschied zum ersten Verfahren über Immobilien und Bankkonten – ohne ihre Zustimmung schriftlich geführt worden sei. Die Bundesrichter gaben ihr recht: Die Ordonnanz, mit der das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hatte, betraf nur das erste Verfahren. Im zweiten Verfahren, das separat eingeleitet worden war und einen anderen Gegenstand hatte, fehlte eine entsprechende Anordnung. Aus dem Schweigen der Ehefrau im ersten Verfahren durfte daher nicht auf einen Verzicht im zweiten geschlossen werden.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass der Sachverhalt im zweiten Verfahren keineswegs klar oder unbestritten war – es ging um umstrittene Gesellschaftsbeteiligungen, angefochtene Belege und offene Fragen zum ehelichen Güterrecht. Unter diesen Umständen hätte eine mündliche Anhörung zwingend stattfinden müssen. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten trägt der Ehemann.

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Urteilsnummer: 5A_705/2025

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