Symbolbild

Mutter verliert das Sorgerecht für ihre Tochter endgültig

Eine Mutter aus Genf kämpfte vergeblich um das Sorgerecht für ihre Tochter. Die Richter bestätigten den Entzug, weil sie dauerhaft nicht in der Lage ist, die elterlichen Pflichten zu erfüllen.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Das Mädchen wurde 2014 geboren und wächst seit 2019 bei einer Pflegefamilie auf. Die Mutter, die keinen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat und weder lesen noch schreiben kann, war in den vergangenen Jahren mehrfach inhaftiert und kämpft mit einer Alkoholabhängigkeit. Der Vater spielt im Leben des Kindes keine Rolle. Bereits 2017 ordneten die Behörden das Heimplacement des Mädchens an und schränkten die Kontakte zur Mutter stark ein.

Im Laufe der Jahre wurden zahlreiche Massnahmen ergriffen, weil die Mutter wiederholt nicht kooperierte: Sie kümmerte sich nicht um die Identitätsdokumente ihrer Tochter, erschien nicht zu geplanten Besuchen und hielt sich über längere Zeiträume nicht erreichbar. Im März 2024 entzog das Genfer Kindesschutztribunal der Mutter schliesslich das Sorgerecht vollständig und setzte eine Vormundschaft für das Mädchen ein. Ausschlaggebend war unter anderem ein Vorfall im November 2023, als die Mutter alkoholisiert zu einem Treffen mit ihrer Tochter erschien, das deshalb nicht stattfinden konnte. Kurz darauf trank sie bei einem Gespräch mit den Behörden heimlich Roséwein aus einer als Sirupflasche getarnten Flasche.

Die Mutter wehrte sich gegen den Sorgerechtsentzug und argumentierte, sie habe ihr Verhalten geändert: Sie erscheine nun regelmässig zu Terminen, nehme Beratungsangebote an und sei sich bewusst, dass sie Unterstützung brauche. Die bereits bestehenden Massnahmen – Pflegefamilie, Beistandschaften, begleitete Besuche – seien ausreichend, um das Wohl des Kindes zu sichern. Ein vollständiger Entzug des Sorgerechts sei unverhältnismässig.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Mutter selbst einräume, die meisten elterlichen Pflichten nicht wahrnehmen zu können – und keinen Nachweis erbringe, dass sie die verbleibenden Aufgaben, etwa Entscheidungen in medizinischen Fragen, tatsächlich übernehmen könnte. Die bisherigen Einzelmassnahmen hätten zusammengenommen ohnehin schon faktisch einem Sorgerechtsentzug entsprochen. Die kantonalen Behörden hätten ihr Ermessen korrekt ausgeübt, und der Entzug sei verhältnismässig. Die Klage wurde abgewiesen.

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Urteilsnummer: 5A_59/2026

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