Symbolbild

Ersatztestamentsvollstrecker dürfen um Nachlassverwaltung kämpfen

Ein Verstorbener hatte seine Ehefrau enterbt; sie fechtet das Testament an. Die Bundesrichter entscheiden, dass zwei Ersatztestamentsvollstrecker das Recht haben, sich gegen die Ernennung eines fremden Nachlassverwalters zu wehren.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Waadtländer starb 2019 und hinterliess ein Testament, in dem er seinen Sohn als Alleinerben einsetzte und seine Ehefrau enterbte. Als Testamentsvollstrecker bestimmte er einen Vertrauten, mit zwei weiteren Personen als Ersatz. Die Ehefrau focht die Enterbung vor Gericht an – dieses Verfahren ist noch hängig. Weil die Erbschaft damit umstritten ist, ordnete die Waadtländer Friedensrichterin Ende 2024 eine amtliche Verwaltung des Nachlasses an und ernannte einen unabhängigen Anwalt als Verwalter.

Dagegen wehrten sich der Sohn, der eingesetzte Testamentsvollstrecker sowie die beiden Ersatztestamentsvollstrecker. Das Kantonsgericht Waadt wies die Beschwerden des Sohnes und des Haupttestamentsvollstreckers ab. Die Beschwerden der beiden Ersatzleute erklärte es für unzulässig: Sie seien nicht aktiv als Testamentsvollstrecker tätig und könnten daher kein Recht auf die Funktion des Nachlassverwalters geltend machen. Alle vier zogen daraufhin ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter bestätigen zunächst, dass die amtliche Nachlassverwaltung rechtmässig angeordnet wurde. Der Haupttestamentsvollstrecker befindet sich in einem objektiven Interessenkonflikt: Er ist selbst Vermächtnisnehmer über zehn Millionen Franken und damit Partei in den Klagen der Ehefrau, die unter anderem die Kürzung dieses Vermächtnisses anstrebt. Sein Rekurs wird abgewiesen. Anders beurteilen die Richter die Situation der beiden Ersatztestamentsvollstrecker: Auch sie hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, als Nachlassverwalter eingesetzt zu werden, da das Gesetz die Ernennung von Testamentsvollstreckern bevorzugt. Das Kantonsgericht hätte ihre Beschwerden nicht einfach als unzulässig abweisen dürfen.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid teilweise auf und weist die Sache an das Kantonsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die beiden Ersatztestamentsvollstrecker die nötigen Voraussetzungen erfüllen, um als Nachlassverwalter eingesetzt zu werden – und ob die von der Friedensrichterin behaupteten Verbindungen zwischen ihnen und dem Haupttestamentsvollstrecker tatsächlich einem Interessenkonflikt gleichkommen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_50/2026

Zurück zur Hauptseite