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Vater erhält keine Aufenthaltsbewilligung – Klage kommt zu spät

Ein Mann kämpfte vor Gericht gegen lange Verfahrensverzögerungen bei seinem Aufenthaltsgesuch. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil die Verfahren inzwischen entschieden worden waren.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Mann, der zusammen mit seiner 2022 geborenen Tochter in Genf lebt, hatte beim kantonalen Migrationsamt einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Amt lehnte das Gesuch im August 2024 ab. Auch ein Antrag auf ein Rückreisevisum wurde im Januar 2025 abgewiesen. Der Mann legte gegen beide Entscheide Beschwerde beim Genfer Verwaltungsgericht ein.

Da er monatelang keine Rückmeldung erhielt, wandte er sich an das übergeordnete Genfer Kantonsgericht und rügte eine unzumutbare Verfahrensverzögerung. Das Kantonsgericht gab ihm im September 2025 teilweise recht: Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht im Fall des Visaentscheids tatsächlich zu lange zugewartet hatte, und setzte eine Frist bis Mitte Dezember 2025 für ein Urteil. Im anderen Verfahren – dem eigentlichen Aufenthaltsgesuch – verneinte es hingegen eine unzulässige Verzögerung, weil der Mann selbst durch zahlreiche unaufgeforderte Eingaben, teils zwei pro Tag, den Ablauf kompliziert hatte.

Gegen diesen Entscheid zog der Mann ans Bundesgericht. Während des Verfahrens erliess das Verwaltungsgericht jedoch beide ausstehenden Urteile: Im November 2025 entschied es über das Visum, im Februar 2026 über das Aufenthaltsgesuch – beide Male zu Ungunsten des Mannes. Damit war der ursprüngliche Streitpunkt – die Rüge der Verfahrensverzögerung – hinfällig geworden, denn das Ziel solcher Klagen ist es, eine Behörde zum Handeln zu bewegen. Nachdem die Urteile vorlagen, bestand kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Feststellung der Verzögerung.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Klage nicht ein, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden war. Auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ab, weil das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 2C_663/2025

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