Ein Mann aus dem Kosovo, der seit mindestens 1996 in der Schweiz lebt und inzwischen die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, wollte zwei seiner Kinder – einen Sohn (Jahrgang 2006) und eine Tochter (Jahrgang 2008) – aus dem Kosovo zu sich in die Schweiz holen. Die Kinder wuchsen bei ihrer Mutter im Kosovo auf und kamen nur einmal, im Sommer 2024, für einige Tage in die Schweiz. Ein erstes Gesuch hatte der Vater im April 2023 gestellt, auf eine Nachfrage der Freiburger Behörden reagierte er jedoch erst über ein Jahr später. Dadurch musste ein neues Gesuch eingereicht werden, was im Januar 2025 geschah.
Die Freiburger Behörden lehnten das Gesuch ab, weil die gesetzliche Frist für einen solchen Familiennachzug längst abgelaufen war und kein gewichtiger Familiengrund vorlag, der eine Ausnahme gerechtfertigt hätte. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Dieses wies die Klage ebenfalls ab. Es hielt fest, dass die finanzielle Unterstützung der Kinder durch den Vater allein keine ausreichende Begründung für einen verspäteten Familiennachzug darstellt. Auch die Tatsache, dass die jüngste Tochter – sie besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft – demnächst in die Schweiz ziehen soll und die Geschwister dadurch getrennt würden, genügt laut Gericht nicht. Diese Trennung sei eine Folge der elterlichen Entscheidung und kein Grund für eine Ausnahmeregelung. Zudem seien die Kinder inzwischen fast oder bereits volljährig.
Das Gericht betonte ausserdem, dass kein wesentlicher Wandel der Lebensumstände im Kosovo geltend gemacht wurde – etwa dass die Mutter nicht mehr in der Lage wäre, für die Kinder zu sorgen. Angesichts des Alters der Jugendlichen und der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten liege es sogar in ihrem Interesse, weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung im Kosovo zu bleiben. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.