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Nichterwerbstätige muss höhere AHV-Beiträge auf Zürcher Liegenschaften zahlen

Eine Nichterwerbstätige wehrte sich gegen die Berechnung ihrer AHV-Beiträge. Die Richter bestätigten, dass auch bei Liegenschaften im Wohnkanton ein Aufwertungsfaktor angewendet werden darf.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Eine 1962 geborene Frau aus dem Kanton Zürich bezahlt als Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung. Die Grundlage für die Berechnung dieser Beiträge ist ihr Vermögen – darunter mehrere Liegenschaften im Kanton Zürich mit einem Verkehrswert von rund 3,2 Millionen Franken. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wandte dabei einen sogenannten Repartitionsfaktor von 115 Prozent an, was das massgebende Vermögen um rund 484'000 Franken erhöhte. Daraus resultierten für das Jahr 2022 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt rund 9'300 Franken.

Die Frau wehrte sich gegen diese Berechnung. Sie argumentierte, der Repartitionsfaktor – ein Korrekturfaktor, der ursprünglich dazu dient, Liegenschaften in verschiedenen Kantonen vergleichbar zu bewerten – dürfe bei einem rein innerkantonalen Sachverhalt nicht angewendet werden. Da sich all ihre Liegenschaften im Kanton Zürich befänden und sie dort auch wohne, liege kein interkantonaler Fall vor. Die Anwendung des Faktors sei deshalb rechtswidrig und führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Repartitionsfaktor im Sozialversicherungsrecht einen anderen Zweck verfolgt als im Steuerrecht: Er soll sicherstellen, dass bei der Berechnung der AHV-Beiträge nicht der oft unter dem Marktwert liegende kantonale Steuerwert einer Liegenschaft massgebend ist, sondern ein möglichst realistischer Verkehrswert. Nur so werde die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Person erfasst. Diese Praxis gilt seit dem Jahr 2000 und wurde seither mehrfach bestätigt.

Das Gericht betonte zudem, dass die einheitliche Bewertung von Liegenschaften mittels Repartitionsfaktoren gerade der Gleichbehandlung aller Nichterwerbstätigen dient – unabhängig davon, in welchem Kanton sie wohnen oder wo ihre Grundstücke liegen. Die Beschwerde der Frau wurde abgewiesen; sie muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_249/2026

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