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Verurteilter muss Gefängnisstrafe ohne Bewährung absitzen

Ein Mann hatte gefälschte Arztrechungen bei Krankenkassen eingereicht und seinen Vermieter mit falschen Anzeigen überhäuft. Die Richter bestätigen die Verurteilung vollumfänglich.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Mann aus dem Kanton Genf war wegen gewerbsmässigen Betrugs und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Er hatte zwischen 2017 und 2019 bei drei Krankenkassen gefälschte Rechnungen einer Psychiaterin eingereicht und so insgesamt rund 22'000 Franken unrechtmässig bezogen oder zu beziehen versucht. Zusätzlich hatte er mit falschen Angaben über 5'000 Franken von einem Sozialdienst erschlichen. Dabei trat er gegenüber verschiedenen Versicherungen unter unterschiedlichen Identitäten auf.

Parallel dazu hatte der Mann seinen Vermieter, mit dem er einen Mietstreit führte, in acht Strafanzeigen unter falschen Identitäten bei der Staatsanwaltschaft angeschwärzt – und dies, obwohl er wusste, dass die Vorwürfe haltlos waren. Die Anschuldigungen reichten von Betrug und Urkundenfälschung bis hin zu Mord, Pädophilie und Drogenhandel. Sämtliche Anzeigen wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht weiterverfolgt.

Das Genfer Kantonsgericht bestätigte im Januar 2026 das erstinstanzliche Urteil. Dagegen wehrte sich der Verurteilte und beantragte unter anderem einen Freispruch sowie eine bedingte Strafe. Er machte geltend, seine psychischen Störungen hätten ihn zu den Anzeigen verleitet, und bestritt, dass die Krankenkassen beim Erkennen der Fälschungen ausreichend sorgfältig gehandelt hätten. Zudem rügte er, das Verfahren habe zu lange gedauert.

Die obersten Richter wiesen alle Einwände ab. Sie hielten fest, dass die Chronologie der Ereignisse und die Eskalation der Vorwürfe klar belegten, dass der Mann wusste, sein Vermieter sei unschuldig. Die gefälschten Rechnungen seien für die Versicherungen nicht ohne weiteres als Fälschungen erkennbar gewesen, weshalb der Betrug als raffiniert einzustufen sei. Die lange Verfahrensdauer sei zudem grösstenteils auf das eigene Verhalten des Verurteilten zurückzuführen – er hatte Verhandlungen verpasst, Ablehnungsgesuche gestellt und wiederholt Verschiebungen beantragt. Da ausserdem eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet worden war, was einen ungünstigen Rückfallprognose voraussetzt, kam eine bedingte Strafe von vornherein nicht in Betracht.

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Urteilsnummer: 6B_142/2026

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