Symbolbild

Kantonsgericht korrigiert eigenen Fehler – Verfahren wird neu behandelt

Ein kantonales Gericht hatte eine Eingabe übersehen, die rechtzeitig eingereicht worden war. Nach Aufdeckung des Fehlers hob es seinen Entscheid selbst auf.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Mann hatte beim Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Strafverfahren gegen ihn wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beleidigung und Drohungen eingestellt. Gegen diese Einstellung wollte er sich wehren – und reichte beim Kantonsgericht fristgerecht eine Beschwerde ein, die er auf Aufforderung hin auch ins Französische übersetzen liess.

Das Kantonsgericht erklärte seine Beschwerde jedoch am 13. März 2026 für unzulässig. Die Begründung: Er habe die französische Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht. Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht und legte ein Beweisdokument vor, das zeigte, dass er die Übersetzung bereits am 3. März 2026 – also vor Ablauf der Frist am 6. März 2026 – per Post aufgegeben hatte.

Nachdem das Bundesgericht das Kantonsgericht über die eingegangene Beschwerde informiert hatte, räumte dieses in einem Schreiben vom 25. März 2026 einen eigenen Fehler ein: Die rechtzeitig eingereichte Übersetzung sei versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das Kantonsgericht erklärte daraufhin seinen Entscheid vom 13. März 2026 selbst für nichtig und teilte dem Mann mit, dass seine Beschwerde nun inhaltlich behandelt werde.

Da das Kantonsgericht seinen Fehler korrigiert hatte, bevor das Bundesgericht entscheiden konnte, war das Verfahren in Lausanne gegenstandslos geworden und wurde abgeschrieben. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge des Mannes – sein rechtliches Gehör sei verletzt worden – aller Voraussicht nach berechtigt gewesen wäre. Deshalb muss er keine Verfahrenskosten tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_376/2026

Zurück zur Hauptseite