Ein türkischer Staatsangehöriger lebte seit 2022 mit seiner deutschen Ehefrau und deren zwei Töchtern im Kanton Aargau. Er hatte eine Aufenthaltsbewilligung, die bis Oktober 2027 gültig war. Nachdem sich das Paar getrennt hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau im Juli 2025 diese Bewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Der Mann legte dagegen Einsprache ein – doch die Behörde trat darauf nicht ein, weil er keine bekannte Wohnadresse angegeben hatte und damit für Behörden nicht erreichbar war.
Im Dezember 2025 reichte der Mann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben war – ein formaler Mangel, der nach kantonalem Recht behoben werden muss. Das Gericht schickte ihm deshalb eine eingeschriebene Verfügung mit einer zehntägigen Frist zur Nachbesserung. Der Mann holte das Schreiben jedoch nicht ab. Nach den gesetzlichen Regeln gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung nach sieben Tagen trotzdem als zugestellt. Die Frist zur Nachbesserung lief am 22. Dezember 2025 ab, ohne dass der Mann eine unterschriebene Beschwerde eingereicht hatte. Das Verwaltungsgericht trat deshalb auf seine Beschwerde nicht ein.
Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er argumentierte, das Vorgehen des Verwaltungsgerichts sei übertrieben formalistisch und unverhältnismässig. Er schilderte, dass er in einer Wohngemeinschaft gelebt habe und keinen eigenen Briefkasten gehabt habe – seinen Namen habe er vorübergehend auf den Briefkasten eines Restaurants im Erdgeschoss geklebt. Das Bundesgericht liess diese Erklärungen nicht gelten. Es sei die Pflicht des Mannes gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können – zumal er selbst kurz zuvor eine Beschwerde eingereicht hatte und daher mit Reaktionen des Gerichts rechnen musste.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts vollumfänglich. Die Anwendung der kantonalen Formvorschriften sei weder willkürlich noch überspitzt formalistisch gewesen. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.