Ein junger Afghane stellte im Mai 2025 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, am 7. Mai 2009 geboren zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess daraufhin ein medizinisches Gutachten erstellen, um sein Alter zu bestimmen. Die Experten kamen zum Schluss, dass das angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne und das tatsächliche Mindestalter bei 17,6 Jahren liege. Gestützt darauf trug das SEM den 1. Januar 2007 als Geburtsdatum in das zentrale Migrationsregister ein.
Der Afghane legte gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. In seiner 27-seitigen Eingabe argumentierte er ausführlich: Er verwies auf eine Kopie seines Ausweisdokuments, auf seine in Griechenland ausgestellte Asylkarte mit dem Geburtsdatum 6. Mai 2009, auf die seiner Meinung nach nicht eindeutigen Ergebnisse des Gutachtens sowie auf seine eigenen Aussagen, die er als kohärent und altersgemäss bezeichnete. Zudem berief er sich auf den Grundsatz, dass im Zweifel die Minderjährigkeit anzunehmen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein – mit der Begründung, sie sei ungenügend begründet. Der Afghane habe nicht erklärt, weshalb das durch das Gutachten ausgeschlossene Geburtsdatum dennoch gelten solle. Dagegen wandte sich der Afghane ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter hoben diesen Entscheid auf. Sie stellten fest, dass die Eingabe des Afghanen sehr wohl eine detaillierte und sachlich relevante Begründung enthielt, die sich direkt auf die Argumentation des SEM bezog. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht auf eine fehlende Begründung geschlossen und damit eine Verfahrensvorschrift verletzt. Der Fall wird nun ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses inhaltlich über das korrekte Geburtsdatum entscheidet.