Der Fall dreht sich um eine 1962 geborene Frau, deren Rentengesuch bei der IV-Stelle Bern bereits mehrfach abgelehnt worden war. Im Jahr 2020 hatte die IV-Stelle trotz einer von Gutachtern attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit keinen Rentenanspruch anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass das soziale Umfeld der Frau eine Ressource darstelle und keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen vorliege. Als die Frau sich im Mai 2023 erneut anmeldete, trat die IV-Stelle gar nicht erst auf das Gesuch ein – mit der Begründung, es sei keine relevante Veränderung ihrer Situation glaubhaft gemacht worden.
Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, die Behörden hätten nicht geprüft, ob sich die Umstände verändert hätten, die damals zur Ablehnung geführt hatten – insbesondere ihr soziales Umfeld und ihr Aktivitätsniveau im Alltag.
Das Bundesgericht gab der Frau recht. Es hielt fest, dass die IV-Stelle und das kantonale Gericht den Fokus zu stark auf die Frage gelegt hatten, ob sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Da die Rente 2020 aber nicht wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit, sondern aus rechtlichen Gründen abgelehnt worden war, hätte geprüft werden müssen, ob sich genau jene Umstände verändert haben, die damals ausschlaggebend waren. Diese Prüfung wurde unterlassen, was das Bundesgericht als Rechtsfehler wertete.
Der Fall wird nun an das Berner Verwaltungsgericht zurückgewiesen, das unter Berücksichtigung dieser Vorgaben neu entscheiden muss. Die IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten von 800 Franken und muss den Anwalt der Frau mit 3000 Franken entschädigen.