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Kind mit Diabetes bekommt keine IV-Hilflosenentschädigung

Ein Mädchen mit Typ-1-Diabetes beantragte eine Entschädigung für den hohen Pflegeaufwand. Die Richter verneinten den Anspruch, weil der tägliche Aufwand unter der nötigen Schwelle liegt.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein 2017 geborenes Mädchen leidet an Diabetes Typ 1. Ihre Eltern meldeten sie 2021 bei der IV an und beantragten eine sogenannte Hilflosenentschädigung – eine finanzielle Leistung für Personen, die wegen einer Behinderung auf besonders aufwendige Pflege angewiesen sind. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Antrag ab. Das Mädchen sei zwar pflegebedürftig, aber nicht in dem Masse, das für eine Entschädigung nötig wäre.

Der Fall beschäftigte die Gerichte über mehrere Jahre. Zunächst bestätigte das Aargauer Versicherungsgericht die Ablehnung. Das Bundesgericht hob dieses Urteil jedoch auf – nicht wegen des Ergebnisses, sondern weil die Familie das Recht auf eine öffentliche Verhandlung gehabt hätte. Nach der nachgeholten Verhandlung und weiteren Abklärungen kam das kantonale Gericht erneut zum selben Schluss: kein Anspruch auf Entschädigung.

Im Kern dreht sich der Streit um den täglichen Pflegeaufwand. Für eine Entschädigung wegen besonders aufwendiger Pflege braucht es mehr als drei Stunden täglich – sofern zusätzlich erschwerende Umstände wie Nachteinsätze vorliegen. Die Abklärungsperson ermittelte einen Aufwand von rund zwei Stunden und 34 Minuten. Die Eltern bestritten verschiedene Einzelposten: die Zeit pro Blutzuckermessung, die Berechnung der Kohlenhydrate bei Mahlzeiten, die Kontrolle des Notfallkits sowie die Zeit für die täglichen Alarme des Messgeräts. Das Gericht prüfte jeden dieser Punkte, fand aber keine eindeutigen Fehler in der Beurteilung.

Selbst wenn man einzelne Zeitansätze zugunsten des Mädchens korrigierte – etwa fünf statt drei Minuten pro aktiver Blutzuckermessung –, käme man auf höchstens zwei Stunden und 48 Minuten täglich. Das liegt unter der Schwelle von drei Stunden, die nötig wäre, um die Pflege als «besonders aufwendig» einzustufen. Das Bundesgericht bestätigte deshalb das Urteil des Aargauer Versicherungsgerichts. Die Familie muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_563/2025

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