Ein Mann versuchte sich gegen eine Betreibung zu wehren, die eine Gläubigerin gegen ihn eingeleitet hatte. Ein Kreisgericht im Kanton St. Gallen hatte im Juni 2025 entschieden, dass die Betreibung vorläufig fortgesetzt werden darf. Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein – und scheiterte auch dort. Das Kantonsgericht wies sowohl seine Beschwerde als auch sein Gesuch ab, die versäumte Beschwerdefrist nachträglich wiederherstellen zu lassen.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er reichte die Beschwerde am 19. März 2026 ein und ergänzte sie in den folgenden Wochen gleich mehrfach. Zudem verlangte er Einsicht in die Akten des Verfahrens. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab: Da der Mann alle Schriftstücke selbst eingereicht hatte, kannte er deren Inhalt bereits – eine zusätzliche Akteneinsicht war deshalb nicht nötig.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Grund: Die Eingaben des Mannes erfüllten die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss seine Kritik am angefochtenen Entscheid klar und nachvollziehbar begründen. Das war hier nicht der Fall. Über solche offensichtlich unzulänglichen Beschwerden kann der Abteilungspräsident alleine und ohne aufwendiges Verfahren entscheiden.
Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen. Das Bundesgericht befand, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen.