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Kläger muss Gerichtskosten zahlen – sein Schreiben genügte nicht

Ein Mann wollte eine Geldforderung gerichtlich durchsetzen, scheiterte aber in allen Instanzen. Seine Eingabe ans höchste Gericht war ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 25. Juni 2026

Ein Mann hatte beim Bezirksgericht Brig eine Forderungsklage gegen eine andere Person eingereicht. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, das heisst, es prüfte sie inhaltlich gar nicht erst. Der Mann legte daraufhin beim Kantonsgericht Wallis Berufung ein – doch auch dort wurde auf sein Anliegen nicht eingetreten. Zudem lehnte das Kantonsgericht seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, also die Befreiung von Verfahrenskosten, die einkommensschwachen Personen gewährt werden kann.

Der Mann wandte sich anschliessend ans Bundesgericht. Zunächst sandte er ein Schreiben, das das Kantonsgericht weiterleitete. Das Bundesgericht fragte daraufhin nach, ob er ein formelles Verfahren einleiten wolle – mit möglichen Kostenfolgen. Mit einer Eingabe Anfang Mai 2026 bestätigte er dies und beantragte erneut unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht trat jedoch auch auf diese Eingabe nicht ein. Der Grund: Die Beschwerde war offensichtlich ungenügend begründet. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss klar und detailliert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe des Mannes nicht. Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Der Gegenseite wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden war.

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Urteilsnummer: 4A_169/2026

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