Ein Lagerarbeiter war ab September 2018 vollständig arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder. Die Versicherung stellte die Zahlungen ab Februar 2020 ein, weil sie der Ansicht war, der Mann habe seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt: Er habe eine zumutbare medikamentöse Behandlung verweigert, die seine Arbeitsfähigkeit hätte wiederherstellen können. Diese Einschätzung stützte die Versicherung auf die Berichte ihres eigenen Vertrauensarztes.
Der Lagerarbeiter widersprach dieser Darstellung. Sein behandelnder Psychiater erklärte, die empfohlenen Medikamente hätten aus medizinischen Gründen nicht eingesetzt werden können – unter anderem wegen eines Leberleidens und hypertensiver Krisen. Zudem belegte der Psychiater, dass der Patient tatsächlich ein anderes Medikament einnahm und regelmässig zu Kontrollterminen erschien. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Klage des Mannes dennoch zweimal ab – zuletzt mit der Begründung, er habe die Behandlungsempfehlungen nicht befolgt.
Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf. Es stellte klar: Die Berichte des Vertrauensarztes der Versicherung gelten nach der damals geltenden Rechtslage als blosse Behauptungen der Versicherung – nicht als eigentliche Beweismittel. Da der Lagerarbeiter diese Behauptungen mit den Ausführungen seines Psychiaters substanziiert bestritten hatte, wäre es an der Versicherung gewesen, den Beweis für die Pflichtverletzung anderweitig zu erbringen – etwa durch ein unabhängiges Gerichtsgutachten. Dies unterliess sie. Damit konnte die Versicherung die behauptete Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht nachweisen.
Das Bundesgericht verpflichtete die Versicherung, dem Lagerarbeiter 21'691 Franken zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Frage der Verfahrenskosten für das kantonale Verfahren wird das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch neu regeln müssen.