Ein Unternehmen hatte gegen eine Frau eine Betreibung eingeleitet und dabei Forderungen von insgesamt rund 3000 Franken geltend gemacht – konkret 2000 Franken zuzüglich Zinsen sowie weitere knapp 1000 Franken. Das zuständige Zivilgericht Basel-Landschaft bestätigte im März 2026, dass diese Schulden vollstreckbar sind, und erlaubte dem Unternehmen, die Betreibung fortzusetzen.
Die Frau wollte diesen Entscheid anfechten und wandte sich ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Gleichzeitig beantragte sie, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden, weil sie sich die Kosten nicht leisten könne. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab: Es sah die Beschwerde als von vornherein aussichtslos an und verweigerte deshalb die Kostenbefreiung.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht und stellte dort erneut einen Antrag auf Kostenbefreiung. Die Richter in Lausanne traten auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde erfüllte die formalen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht. Wer sich ans Bundesgericht wendet, muss klar und detailliert darlegen, weshalb ein früheres Urteil falsch sein soll – das hatte die Frau versäumt.
Weil die Eingabe damit von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Kostenbefreiung abgewiesen. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Das Unternehmen erhielt keine Parteientschädigung, da es im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte.