Ein 1981 geborener österreichischer Staatsangehöriger lebt seit November 2016 in der Schweiz und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Im April 2025 verweigerte das Zürcher Migrationsamt die Verlängerung dieser Bewilligung und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. Ein Rekurs beim Kanton scheiterte im Dezember 2025.
Gegen diesen Entscheid hätte der Österreicher bis zum 2. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen müssen. Er gab seine Beschwerde jedoch erst am 3. Februar 2026 – einen Tag zu spät – bei der Post auf. Das Verwaltungsgericht trat deshalb nicht auf seine Eingabe ein. Der Mann beantragte daraufhin, die versäumte Frist wiederherzustellen. Er machte geltend, er sei am letzten Tag der Frist wegen starker Bauchschmerzen – mutmasslich eine Magen- oder Gallenkolik – nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Er legte Arztzeugnisse vor, die ihn vom 1. Februar bis 31. März 2026 als vollständig arbeits-, sport- und schulunfähig auswiesen.
Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch ab. Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigten zwar eine Arbeitsunfähigkeit, erklärten aber nicht konkret, weshalb der Mann die fristwahrende Handlung nicht selbst hätte vornehmen oder jemand anderen damit hätte beauftragen können. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Österreicher habe in seiner Eingabe lediglich seine eigene Sichtweise geschildert, ohne substanziiert aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beweise falsch gewürdigt habe. Auch die blosse Aufzählung angeblich verletzter Verfassungsrechte sowie Hinweise auf Zeitungsartikel über die Gefährlichkeit von Gallenkoliken genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Österreicher reduzierte Gerichtskosten von 500 Franken. Damit bleibt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig, und der Mann muss die Schweiz verlassen.