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Immobilienfirma scheitert mit Steuerstreit wegen eigener Nachlässigkeit

Eine Firma übersah eine Gerichtsfrist und berief sich danach auf fehlerhafte Zustellung. Die Richter wiesen dies ab, weil die Firma die Verfügung nachweislich erhalten hatte.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Eine Aktiengesellschaft übertrug im September 2023 ein Wohn- und Geschäftshaus sowie drei Einstellhallenplätze in einem bernischen Ort mittels Spaltungsvertrag auf eine andere Gesellschaft. Die Berner Steuerverwaltung erhob daraufhin eine Grundstückgewinnsteuer. Da die Firma die Steuererklärung nicht einreichte und auch eine Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, erliess die Steuerverwaltung im September 2024 eine Veranlagung. Die Einsprache dagegen wurde als verspätet abgewiesen, weil sie erst zwei Monate nach der Zustellung der Veranlagung eingereicht wurde.

Die Firma zog den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Dort stellte das Gericht fest, dass die eingereichte Beschwerdeschrift zwar von zwei zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden war, aber nur eine einzige Kopie vorlag. Das Gericht forderte die Firma auf, bis Ende Oktober 2025 eine korrekte Version mit beiden Originalunterschriften nachzureichen. Diese Frist liess die Firma ungenutzt verstreichen. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin als erledigt ab.

Vor Bundesgericht machte die Firma geltend, die Aufforderung zur Nachbesserung sei an eine falsche Adresse geschickt worden – nämlich an den eingetragenen Firmensitz, obwohl sie in der Beschwerde ausdrücklich eine andere Zustelladresse angegeben hatte. In der Tat hatte das Verwaltungsgericht die Verfügung nicht an das angegebene Zustelldomizil gesandt, was grundsätzlich einen Fehler darstellt. Allerdings räumte die Firma selbst ein, die Einschreiben an ihrem Sitz physisch entgegengenommen zu haben.

Die Bundesrichter hielten fest: Wer eine Verfügung tatsächlich erhält, muss sich trotz allfälliger Zustellungsfehler darum kümmern, deren Inhalt rechtzeitig zu verarbeiten und nötige Schritte einzuleiten. Dass dies am Firmensitz möglich war, zeige sich daran, dass die spätere Beschwerde ans Bundesgericht – ebenfalls an die Sitzadresse zugestellt – fristgerecht eingegangen sei. Die Firma habe somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie sich nachträglich auf den Zustellungsfehler berief, um eine selbst verschuldete Fristversäumnis zu korrigieren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Firma muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_694/2025

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